25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/48
Urteil des Gerichts vom 11. September 2019– Azarov/Rat
(Rechtssache T-286/18) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Pflicht des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist)
(2019/C 399/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Egger und G. Lansky)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. Bauerschmidt und P. Mahnič)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten
Tenor
1.
Der Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Mykola Yanovych Azarov auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wird.
2.
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
(1) ABl. C 240 vom 9.7.2018.
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