26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/50
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Pet King Brands/EUIPO — Virbac (SUIMOX)
(Rechtssache T-366/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke SUIMOX - Ältere Unionswortmarke ZYMOX - Begründungspflicht - Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer - Gutgläubigkeit und Sorgfalt des Empfängers - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)
(2019/C 288/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pet King Brands, Inc. (Bartlett, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmidpeter und S. Bauer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Virbac SA (Carros, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D.-I. Tayer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. März 2018 (Sache R 1835/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pet King Brands und Virbac
Tenor
1.
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 21. März 2018 (Sache R 1835/2017-5) wird aufgehoben, soweit sie „Veterinärmedizinische Präparate, ausgenommen Ohrentropfen für Tiere“, „Veterinärmedizinische Erzeugnisse und Mittel für die Gesundheitspflege der Tiere, einschließlich Antibiotika für Tiere, ausgenommen Ohrentropfen für Tiere“, und „Schädlingsvertilgungsmittel, ausgenommen Ohrentropfen für Tiere“, betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 276 vom 6.8.2018.
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