8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/46
Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2019 — /EUIPO (Darstellung eines Autos in einer Sprechblase)
(Rechtssache T-629/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Auto in einer Sprechblase darstellt - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Art. 49 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Einschränkung des Verzeichnisses der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen - Art. 27 Abs. 5 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Verpflichtung zur Entscheidung über einen Einschränkungsantrag)
(2019/C 230/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: GmbH (Dreilinden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lührig)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. August 2018 (Sache R 2653/2017-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Auto in einer Sprechblase darstellt, als Unionsmarke
Tenor
1.
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. August 2018 (Sache R 2653/2017-4) wird aufgehoben.
2.
Das EUIPO trägt die Kosten.
(1) ABl. C 445 vom 10.12.2018.