30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/52
Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2019 — Scaloni und Figini/Kommission
(Rechtssache T-158/18) (1)
(Klage auf Schadensersatz - Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Richtlinie 2014/59/EU und Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Staatliche Beihilfen - Verstoß gegen Formerfordernisse - Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 328/59)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Mario Scaloni (Ancona, Italien) und Ennio Figini (Chiaravalle, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Putti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, A. Steiblytė und K.-P. Wojcik)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und M. Sammut) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti und J. Bauerschmidt)
Gegenstand
Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz der materiellen Schäden, die den Klägern dadurch entstanden sein sollen, dass die Kommission der Italienischen Republik nicht gestattet hat, eine staatliche Beihilfe zugunsten der Banca delle Marche einzurichten.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Mario Scaloni und Herr Ennio Figini tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 152 vom 30.4.2018.