Rechtssache T-228/18 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 2018 — Transtec/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Union sind — Antrag auf einstweilige Anordnung — Fehlende Dringlichkeit)
C2492018DE3510120180517DE0044351351
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 2018 — Transtec/Kommission
(Rechtssache T-228/18 R)
„(Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Rahmenvertrag über die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von Drittländern, die Empfänger von Außenhilfe der Union sind — Antrag auf einstweilige Anordnung — Fehlende Dringlichkeit)“2018/C 249/44Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Transtec (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und J. Estrada de Solà)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet zum einen auf die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 26. März 2018, das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag für das Los Nr. 3 des Auftrags „Rahmenvertrag für die Umsetzung der Außenhilfe 2018 (FWC SIEA 2018) 2017/S 128-260026“ mit der Referenz EuropeAid/138778/DH/SER/Multi an zehn Bieter zu vergeben, und zum anderen darauf, der Kommission aufzugeben, die Klägerin vorläufig unter die erfolgreichen Bieter aufzunehmen
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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