8.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 131/50
Beschluss des Gerichts vom 14. Februar 2019 — Brunke/Kommission
(Rechtssache T-258/18) (1)
(Untätigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden - Zweite Aufforderung zum Tätigwerden - Offensichtliche Unzulässigkeit - Feststellungsantrag - Auf die Erteilung von Anordnungen gerichteter Antrag - Offensichtliche Unzuständigkeit)
(2019/C 131/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Lothar Brunke (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schniebel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk)
Gegenstand
Klage, „die diskriminierende Wirkung“ der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) „festzustellen“, hilfsweise, zum einen der Kommission eine Anordnung zu erteilen und zum anderen nach Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, aufgrund der Schreiben des Klägers vom 6. Juni und 27. Dezember 2017 eine Entscheidung zu erlassen
Tenor
1.
Die Klage wird teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts und teils als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Die Anträge des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.
3.
Herr Lothar Brunke trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
5.
Das Parlament trägt seine eigenen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 276 vom 6.8.2018.