8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/47
Beschluss des Gerichts vom 6. Mai 2019 — ABLV Bank/EZB
(Rechtssache T-281/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Abwicklungsverfahren, das auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eines Unternehmens anzuwenden ist - Mutter- und Tochtergesellschaft - Erklärung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die EZB - Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Vorbereitende Handlungen - Nicht anfechtbare Handlungen - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ABLV Bank AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: G. Marafioti und E. Koupepidou im Beistand von Rechtsanwalt J. Rodríguez Cárcamo)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EZB vom 23. Februar 2018, mit denen diese erklärt hat, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg SA, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die ABLV Bank AS trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).
(1) ABl. C 259 vom 23.7.2018.