8.7.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 230/49
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2019 — Carvalho u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-330/18) (1)
(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Umwelt - Treibhausgasemissionen - Klima- und Energiepaket 2030 - Richtlinie [EU] 2018/410 - Verordnung [EU] 2018/842 - Verordnung [EU] 2018/841 - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2019/C 230/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Armando Carvalho (Santa Comba Dão, Portugal) und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Professor G. Winter, Rechtsanwalt R. Verheyen und H. Leith, Barrister)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Darie und A. Tamás), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und M. Simm)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3), insbesondere ihres Art. 1, der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. 2018, L 156, S. 26), insbesondere ihres Art. 4 Abs. 2 und ihres Anhangs I, und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. 2018, L 156, S. 1), insbesondere ihres Art. 4, und zum anderen Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern entstanden sein soll, im Wege einer Anordnung
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Anträge von Climate Action Network Europe, der WeMove Europe SCE mbH, der Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.
3.
Herr Armando Carvalho und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
4.
Climate Action Network Europe, WeMove Europe, die Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.
(1) ABl. C 285 vom 13.8.2018.
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