8.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 131/51
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Februar 2019 — BRF und SHB Comercio e Industria de Alimentos/Kommission
(Rechtssache T-429/18 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Gesundheit - Durchführungsverordnung [EU] 2018/700 - Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
(2019/C 131/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: BRF SA (Itajaí, Brasilien) und SHB Comercio e Industria de Alimentos SA (Itajaí) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Arts und G. van Thuyne)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, B. Eggers und B. Hofstötter)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/700 der Kommission vom 8. Mai 2018 zur Änderung der Listen der Betriebe aus Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen, im Hinblick auf bestimmte Betriebe aus Brasilien (ABl. 2018, L 118, S. 1), entweder bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage der Antragstellerinnen nach Art. 263 AEUV oder bis zu einem vom Präsidenten des Gerichts bestimmten Zeitpunkt, hilfsweise auf Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung, soweit sie die Betriebe der Antragstellerinnen betrifft, die in der Liste der Betriebe aus Brasilien (Abschnitt II), aus denen Fleisch von Geflügel und Hasentieren eingeführt werden darf, in der Liste der Betriebe aus Brasilien (Abschnitt V), aus denen Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch eingeführt werden darf, die zwischen dem 1. März 2017 und dem 19. April 2018 nicht mehr als zwei Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel ausgelöst haben, und in der Liste der Betriebe aus Brasilien (Abschnitt VI), aus denen Fleischprodukte eingeführt werden dürfen, aufgeführt sind, oder Erlass jeder alternativen oder zusätzlichen Maßnahme, die der Präsident des Gerichts für erforderlich oder angemessen hält
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.