30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/53
Beschluss des Gerichts vom 5. Juli 2019 — ArcelorMittal Bremen/Kommission
(Rechtssache T-544/18) (1)
(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Verordnung [EU] Nr. 389/2013 - Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten - Mitteilung einer Änderung der nationalen Zuteilungstabelle für Deutschland für den Zeitraum 2013 bis 2020 - Antrag auf Änderung der nationalen Zuteilungstabelle im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union - Untätigkeitsklage - Von der Kommission im Laufe des Verfahrens erteilte Anweisung an den Zentralverwalter - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 328/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: ArcelorMittal Bremen GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Altenschmidt und Rechtsanwältin D. Jacob)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. F. Brakeland und A. Becker)
Gegenstand
Klageantrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, den Zentralverwalter anzuweisen, die von der Bundesrepublik Deutschland am 8. Februar 2018 mitgeteilte Änderung für die Anlage der Klägerin an der nationalen Zuteilungstabelle im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) vorzunehmen, und hilfsweise einen Klageantrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die von der Kommission am 31. August 2018 in Bezug auf die Aufforderung seitens der Klägerin vom 14. Mai 2018 erlassen worden sein soll
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Der Antrag, die Prozessvertreter der Europäischen Kommission wegen eines unrichtigen Vortrags vor Gericht und eines Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu „rügen“, wird zurückgewiesen.
3.
Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.
4.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der ArcelorMittal Bremen GmbH.
5.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 399 vom 5.11.2018.