25.11.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/60
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2019 – ZH/ECHA
(Rechtssache T-617/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Beurteilung für das Jahr 2016 - Krankheitsurlaub - Antrag auf Schadensersatz - Beschwerde, die nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht wurde - Höhere Gewalt - Entschuldbarer Irrtum - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 399/74)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, T. Zbihlej und C. M. Bergerat im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2016 und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den sie erlitten haben soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
ZH trägt die Kosten.
(1) ABl. C 436 vom 3.12.2018.
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