30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/55
Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2019 — Vattenfall Europe Nuclear Energy/Kommission
(Rechtssache T-674/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes - Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts - Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken - Beendigung des Betriebs - Ausgleich in Geld für nicht erzeugte Elektrizitätsmengen - Schreiben der Kommission - Keine Erforderlichkeit einer förmlichen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2019/C 328/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und R. Sangi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und K. Herrmann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses, der in dem vom stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unterzeichneten Schreiben der Kommission vom 4. Juli 2018 an die Bundesrepublik Deutschland enthalten sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.
3.
Die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4.
Die Bundesrepublik Deutschland, Vattenfall Europe Nuclear Energy und die Kommission tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 25 vom 21.1.2019.