30.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/56
Beschluss des Gerichts vom 10. Juli 2019 — Pilatus Bank/EZB
(Rechtssache T-687/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen - Benennung einer Kontaktperson - Eingeschränkte Kommunikation mit der EZB - Verfahrensfehler - Zwischen- oder Vorbereitungshandlungen - Verteidigungsrechte - Unzulässigkeit)
(2019/C 328/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pilatus Bank plc (Ta’Xbiex, Malta) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Yoo, M. Puidokas und A. Karpf)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der E-Mail der EZB vom 10. September 2018, soweit die EZB mit dieser von der Klägerin verlangt hat, ihre Mitteilungen durch die nach maltesischem Recht benannte zuständige Person oder mit deren Zustimmung einzureichen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Pilatus Bank plc trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
(1) ABl. C 25 vom 21.1.2019.