12.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 94/29
Klage, eingereicht am 11. Januar 2018 — easyJet Airline/Kommission
(Rechtssache T-8/18)
(2018/C 094/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: easyJet Airline Co. Ltd (Luton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Willis, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Bourtzalas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission (1) in vollem Umfang, jedenfalls aber insoweit für nichtig zu erklären, als er die vermeintlich rechtswidrige staatliche Beihilfe für die Klägerin betrifft,
—
der Europäischen Kommission die der Klägerin entstanden Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil er zu dem Ergebnis komme, dass die Flughafenbetreiber nur als „Mittler“ der Region Sardinien gehandelt hätten und die von ihnen an die Klägerin gezahlten Finanzmittel damit staatliche Mittel beinhalteten und dem Staat zuzurechnen seien.
2.
Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil er zu dem Ergebnis komme, dass die von den Flughafenbetreibern an die Klägerin gezahlten Mittel der Klägerin einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft hätten, und insbesondere, dass die Kommission die Analyse nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers falsch angewandt habe.
3.
Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil er zu dem Ergebnis komme, dass die Finanzierung der Luftverkehrsunternehmen den Wettbewerb verfälsche oder zu verfälschen drohe und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.
4.
Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, weil er zu dem Ergebnis komme, dass die vermeintliche Beihilfe, die die Klägerin nach Ansicht der Kommission erhalten habe, nicht als eine der Ausnahmen gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gebilligt werden könne.
5.
Der angefochtene Beschluss sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet, da die Kommission gegen den Schutz des berechtigten Interesses der Klägerin, dass ihre Vereinbarung mit dem Flughafenbetreiber keine staatliche Beihilfe beinhalte, verstoßen habe.
6.
Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, soweit (a) die Feststellung, dass die Flughafenbetreiber nur als „Mittler“ der Region Sardinien gehandelt hätten und die von ihnen an die Klägerin gezahlten Mittel damit staatliche Mittel beinhalteten und dem Staat zuzurechnen seien, und (b) die Anwendung der Analyse nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zum Nachweis des ungerechtfertigten Vorteils der Klägerin betroffen seien.
(1) Beschluss (EU) 2017/1861 der Kommission vom 29. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA33983 (2013/C) (ex 2012/NN) (ex 2011/N) — Italien — Ausgleichsleistungen für sardische Flughäfen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (DAWI) (ABl. 2017, L 268, S. 1).
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