19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/43
Klage, eingereicht am 12. Januar 2018 — Eesti Apteekide Ühendus/Kommission
(Rechtssache T-10/18)
(2018/C 104/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Eesti Apteekide Ühendus MTÜ (Laagri, Estland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Paas-Mohando und I. Kangur)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den am 23. Oktober 2017 erlassenen Beschluss SA.42028 (2017/NN) der Kommission (1) für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1.
Der estnische Apothekenverband sei befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses SA.42028 (2017/NN) der Kommission zu erheben.
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Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/90 (2) seien zum Abschluss des Vorverfahrens erlassene Beschlüsse der Kommission, keine Einwände zu erheben, gerichtlich überprüfbar.
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Der estnische Apothekenverband sei als Beteiligter gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 (3) befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses SA.42028 (2017/NN) der Kommission beim Gericht der Europäischen Union zu erheben.
2.
Die Kommission sei verpflichtet gewesen, aufgrund des Tests ernster Schwierigkeiten ein formelles Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten. Die ernsten Schwierigkeiten der Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses und damit der Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahrensgarantien ergäben sich aus Folgendem:
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Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass kein Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt werde, weil die Kommission nicht bemerkt habe, dass Finnland seinen Regelungsspielraum missbraucht habe, was dann zu einem Verzicht auf staatliche Mittel geführt habe.
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Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie keinen selektiven Vorteil festgestellt habe, weil die Kommission die „speziellen Aufgaben“ nicht ordnungsgemäß als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) eingestuft habe.
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Die Kommission habe im Vorverfahren wesentliche Informationen nicht gesammelt.
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Das Vorverfahren habe unangemessen lang gedauert (fast 30 Monate).
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Die Kommission habe auf die bisher unbekannte rechtliche Definition „spezielle Aufgaben“ zurückgegriffen.
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Während des Vorverfahrens habe Finnland sein Universitätsgesetz, wonach Finnland gewöhnlich die Körperschaftsteuer und die Apothekengebühr erstattet habe, die die Yliopiston Apteekki Oy an die Universität Helsinki gezahlt habe, was die zentrale Regelung einer der berichteten staatlichen Beihilfemaßnahmen gewesen sei, geändert.
(1) ABl. 2017, C 422, S. 10.
(2) Urteil vom 24. März 1993, Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques u. a./Kommission, C-313/90, EU:C:1993:111.
(3) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2015, L 248, S. 9).
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