26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/33
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Republik Litauen/Europäische Kommission
(Rechtssache T-19/18)
(2018/C 112/43)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė, R. Dzikovič, G. Taluntytė, V. Vasiliauskienė, M. Palionis und A. Dapkuvienė)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er vorsieht, dass Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 9 745 705,88 Euro in Bezug auf Ausgaben in Verbindung mit Finanzmitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums auferlegt wird;
—
den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union für nichtig zu erklären, soweit er vorsieht, dass Litauen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 546 351,91 Euro in Bezug auf Ausgaben in Verbindung mit Finanzmitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums auferlegt wird;
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
I.
Indem die Europäische Kommission (im Folgenden: Kommission) eine Berichtigung in Höhe von 9 745 705,88 Euro wegen mangelhafter Schlüsselkontrollen angeordnet habe, habe sie gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, soweit sie bei der Entscheidung über die Schwere der Konformitätsmängel, über die Art der Verstöße und über den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden, und
1.
indem sie sich auf eine falsche Auslegung von Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gestützt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass die in Litauen durchgeführten Beurteilungen der Förderfähigkeit der Antragsteller unzureichend seien, weil
1.1
die von den litauischen Behörden durchgeführten Überprüfungen hinsichtlich der Beziehung eines Unternehmens zu einem verbundenen Unternehmen oder einem ausländischen Partnerunternehmen zwecks Bestätigung der Stellung der Antragsteller als kleine oder mittlere Unternehmen nicht gründlich gewesen seien;
1.2
in Litauen die Überwachung von Projekten, die aufgrund von vermuteten künstlichen Bedingungen als risikobehaftet anerkannt seien, unwirksam sei;
2.
indem sie sich auf eine falsche Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gestützt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass die Qualität der in Litauen durchgeführten Überprüfungen der Plausibilität der Kosten unzureichend gewesen sei;
3.
indem sie sich auf eine falsche Auslegung von Art. 26 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gestützt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass das in Litauen angewandte System der Vor-Ort-Kontrollen unzureichend sei;
4.
indem sie sich auf eine falsche Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gestützt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass Waren, die in einem der überprüften Projekte erworben worden seien, im Wesentlichen für andere Zwecke als denen des Projekts verwendet worden seien;
II.
Indem die Kommission eine Berichtigung in Höhe von 546 351,91 Euro wegen Mängeln bei Schlüssel- und Zusatzkontrollen angeordnet habe, habe sie gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verstoßen, soweit sie bei der Entscheidung über die Schwere der Konformitätsmängel, über die Art der Verstöße und über den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden
1.
die Berechnungen nicht berücksichtigt habe, die die zuständigen Behörden der Republik Litauen vorgenommen hätten, was den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden angehe, der mit Abweichungen im Sanktionssystem verbunden sei, die sich auf Verstöße hinsichtlich der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren bezögen und in den maßgeblichen unionsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf das Antragsjahr 2014 nicht vorgesehen seien;
2.
die Berechnungen nicht berücksichtigt habe, die die zuständigen Behörden der Republik Litauen vorgenommen hätten, was den der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schaden angehe, der mit einer übermäßig nachsichtigen Beurteilung der Nichtbeachtung der Vorgaben für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren in Bezug auf das Antragsjahr 2014 verbunden sei;
3.
und indem sie sich auf eine falsche Auslegung von Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gestützt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass in Litauen die Risikoanalyse nicht mit dieser Verordnung vereinbar sei, weil Risikofaktoren in Verbindung mit den Tieren nicht davon umfasst seien;
4.
und indem sie sich auf eine falsche Auslegung von Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gestützt habe, zu Unrecht entschieden habe, dass die in Litauen durchgeführte Überwachung der Ergebnisse von Kontrollen nicht mit dieser Verordnung vereinbar sei, weil Statistiken ohne vollständige Beachtung der Kommissionsvorlagen eingereicht worden seien.
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