19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/46
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — Bulgarien/Kommission
(Rechtssache T-22/18)
(2018/C 104/59)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Republik Bulgarien (Prozessbevollmächtigte: E. Petranova und L. Zaharieva)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7263) in seinen zu Haushaltsposten 6711 gehörenden Teilen für nichtig zu erklären, in denen bestimmte Ausgaben der Republik Bulgarien in Höhe von 11 685 774,48 Euro, mit finanzieller Auswirkung in Höhe von 11 412 865,79 Euro, nach Abzügen von 272 908,69 Euro, von der Finanzierung durch die Europäische Union im Rahmen des ELER ausgeschlossen werden;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf insgesamt zehn Gründe gestützt:
1.
Gründe, die sich auf Beträge bezögen, die von der Unionsfinanzierung aufgrund von mangelhafter Schlüsselkontrolle „Ausreichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen“ und mangelhafter Schlüsselkontrolle „Angemessene Prüfung von Zahlungsanträgen“, aufgrund von mangelhafter Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben für Direktkäufe und aufgrund von mangelhafter Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bewertungsausschuss ausgeschlossen seien:
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Verstoß gegen das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und gegen Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 insoweit, als die Kommission neue Gründe zur Stützung ihrer Feststellungen hinsichtlich der Qualität der Vor-Ort-Kontrollen hinzugefügt habe;
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Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit insoweit, als klare Kriterien und Leitlinien in Bezug auf die ausreichende Qualität von Vor-Ort-Kontrollen fehlten;
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Verstoß gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und gegen das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 insoweit, als unbegründete Finanzkorrekturen vorgenommen worden seien;
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Verstoß gegen das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und gegen die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit der nach Maßnahme 311 für die Haushaltsjahre 2013, 2014 und 2015 vorgenommenen Finanzkorrektur;
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Verstoß gegen die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen insoweit, als die Finanzkorrektur in einem Ausmaß vorgenommen worden sei, das nicht verhältnismäßig zur tatsächlichen Gefahr eines finanziellen Schadens der Union sei;
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Verstoß gegen das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und gegen die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen bei der Vornahme von Finanzkorrekturen im Zusammenhang mit der ausreichenden Qualität von Vor-Ort-Kontrollen;
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Verstoß gegen Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014, gegen Art. 12 Abs. 8 der Delegierten Verordnung Nr. 907/2014, gegen die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit der Vornahme von Korrekturen bei allen Ausgaben, die für eine Erstattung geltend gemacht worden seien;
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Verstoß gegen das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013, gegen die Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung der Grundlage für die Vornahme von Korrekturen in Bezug auf Projekte in der Monitoringphase;
2.
Gründe, die sich nur auf Beträge bezögen, die von der Unionsfinanzierung aufgrund von mangelhafter Schlüsselkontrolle „Angemessene Bewertung der Plausibilität der Kosten“ — Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bewertungsausschuss ausgeschlossen seien:
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Verstoß gegen das Konformitätsabschlussverfahren nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013, gegen Art. 12 der Delegierten Verordnung Nr. 907/2014 und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit den Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen bei der Anwendung der Methodik für die Berechnung von Finanzkorrekturen;
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Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem Ausmaß der von der Kommission vorgenommenen Finanzkorrekturen.
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