19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/48
Klage, eingereicht am — Asahi Intecc/EUIPO — Celesio (Celeson)
(Rechtssache T-36/18)
(2018/C 104/61)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Asahi Intecc Co. Ltd (Nagoya-Stadt, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidpeter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Celesio AG (Stuttgart, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin: Klägerin
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke „Celeson“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 254 798 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. November 2017 in der Sache R 1004/2017-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
den von der McKesson Europe AG (ehemals Celesio AG) erhobenen Widerspruch Nr. B 2 644 816 gegen die von der Klägerin beantragte internationale Registrierung der Wortmarke Celeson mit Benennung der Europäischen Union zurückzuweisen;
—
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen;
—
dem EUIPO und der McKesson Europe AG (ehemals Celesio AG) jeweils die Hälfte der notwendigen Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
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