12.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 94/35
Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Comune di Milano/Rat
(Rechtssache T-46/18)
(2018/C 094/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Comune di Milano (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone und M. Condinanzi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die am Rande der 3579. Tagung des Rates in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 20. November 2017 angenommene Entscheidung des Rates zur Wahl des neuen Sitzes der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), über die mit der veröffentlichten Pressemitteilung (Outcome of the Council meeting [3579th Council meeting]) berichtet wurde, und die Pressemitteilung selbst, Presse 65, vorläufige Fassung, insoweit gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, als darin Amsterdam als neuer Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur festgelegt wurde;
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dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend:
1.
Ermessensmissbrauch
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Hierzu wird vorgetragen, dass der Rat mit dem Auswahlverfahren das Ziel verfolgt habe, das beste Angebot für die Verlegung des Sitzes der EMA anhand vorher festgelegter Auswahlkriterien zu bestimmen. Die Bestimmung des neuen Sitzes der EMA durch Auslosung und ohne jegliche Durchführung einer Untersuchung stehe jedoch im Widerspruch zu dem bei der Festlegung der Verfahrensvorschriften erklärten Ziel, durch einen transparenten Entscheidungsprozess auf der Grundlage von technischen Bewertungen und vorher festgelegten spezifischen Kriterien das beste Angebot auszuwählen, weshalb es nicht möglich sei, die fehlende Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen von Mailand und Amsterdam zu prüfen.
2.
Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Transparenz
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Hierzu wird geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei, als sie das Ergebnis eines Entscheidungsprozesses sei, der folgende Merkmale aufweise: (i) Fehlen von Formvorschriften und Modalitäten zur Gewährleistung der erforderlichen Transparenz; (ii) keine angemessene Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die für die zu prüfende Beurteilung maßgeblich seien.
3.
Verstoß gegen den Beschluss des Rates vom 1. November 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Verfahrensvorschriften vom 31. Oktober 2017
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Hierzu wird vorgetragen, dass die Modalitäten, die die Durchführung der Abstimmung und das Ergebnis der Entscheidung vom 20. November 2017 gekennzeichnet hätten, ebenfalls Gründe darstellten, aus denen die Entscheidung vom 20. November 2017 wegen Verstoßes gegen spezifische Vorschriften, die der Rat hätte beachten müssen, rechtswidrig sei.
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