26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/39
Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Teollisuuden Voima/Kommission
(Rechtssache T-52/18)
(2018/C 112/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Teollisuuden Voima Oyj (Eurajoki, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwälte Y. Utzschneider und K. Struckman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission C(2017) 3777 final vom 29. Mai 2017, mit dem Zusammenschluss durch den Erwerb der New NP durch EDF für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde (Sache COMP/M.7764 — EDF/Areva reactor business) (ABl. 2017, C 377, S. 5), für nichtig zu erklären, und
—
der Kommission die Kosten der Klägerin in diesem Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler bei der Abgrenzung des Produktmarkts für Kernreaktor-Brennelemente im angefochtenen Beschluss
—
Als Ergebnis dieser Fehler komme der angefochtene Beschluss zu dem falschen Ergebnis, dass innerhalb des Markts der Brennelemente für Druckwasserreaktoren kein gesonderter Markt für Brennelemente für europäische Druckwasserreaktoren bestehe. Aufgrund der Fehler bei der Marktabgrenzung würde der angefochtene Beschluss nicht die Wirkungen des Erwerbs des Kernkraftwerke-Geschäftsbereichs der Areva Group durch EDF (im Folgenden: Transaktion) auf den fraglichen engeren Produktmarkt berücksichtigen.
—
Darüber hinaus weise die inhaltliche Prüfung des weitergefassten Markts der Brennelemente für Druckwasserreaktoren weitere Beurteilungsfehler auf.
2.
Zweiter Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler bei der Abgrenzung des Produktmarkts für Nukleardienstleistungen im angefochtenen Beschluss
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Als Ergebnis dieser Fehler komme der angefochtene Beschluss zu dem falschen Ergebnis, dass innerhalb des Markts für Nukleardienstleistungen für bestehende nukleare Dampferzeugungssysteme kein gesonderter Produktmarkt für Nukleardienstleistungen für nukleare Dampferzeugungssysteme für europäische Druckwasserreaktoren bestehe. Aufgrund der Fehler bei der Marktabgrenzung würde der angefochtene Beschluss nicht die Wirkungen der Transaktion auf den fraglichen engeren Produktmarkt berücksichtigen.
—
Darüber hinaus weise die inhaltliche Prüfung des weitergefassten Markts für Nukleardienstleistungen für bestehende nukleare Dampferzeugungssysteme weitere Beurteilungsfehler auf.
3.
Dritter Klagegrund: Offenkundige Beurteilungsfehler bei der Abgrenzung des räumlichen Markts für den nachgeordneten Markt der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom im angefochtenen Beschluss
Diese fehlerhafte Abgrenzung des räumlichen Markts führe zu weiteren Fehlern bei der Beurteilung der Wirkungen der Transaktion.
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