16.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 134/23
Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Rodriguez Prieto/Kommission
(Rechtssache T-61/18)
(2018/C 134/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Amador Rodriguez Prieto (Steinsel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Kommission zu verurteilen, die erlittenen Schäden zu ersetzen und somit an den Kläger einen Betrag von 68 831 Euro an materiellem Schaden und 100 000 Euro an immateriellem Schaden zu zahlen,
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hilfsweise die Entscheidung vom 28. März 2017 über die Ablehnung des Beistands aufzuheben;
—
der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass der Kommission ein Amtsfehler unterlaufen sei, weil sie seinen Status als Hinweisgeber nicht anerkannt habe, was dem Kläger materiellen und immateriellen Schaden verursacht habe, den das Organ zu ersetzen habe. Hilfsweise trägt der Kläger vor, das Organ habe gegen Art. 24 des Statuts verstoßen, da es sich geweigert habe, ihm nach Abschluss des Strafverfahrens den in dieser Bestimmung vorgesehenen Beistand zu leisten.
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