26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/42
Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Probelte/Kommission
(Rechtssache T-67/18)
(2018/C 112/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Probelte, SA (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und S. Saez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2065 der Kommission vom 13. November 2017 zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin in die Liste der Substitutionskandidaten (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, und
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der Beklagten sämtliche Kosten und Auslagen dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, durch den Erlass der angefochtenen Verordnung, mit der ihr Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von 8-Hydroxychinolin zurückgewiesen worden sei, und die Aufnahme des Wirkstoffs in die Liste der Substitutionskandidaten habe die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte sowie ihr berechtigtes Vertrauen verletzt.
Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung insbesondere auf folgende Gründe:
1.
Ablehnung ihres Antrags auf Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von 8-Hydroxychinolin nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (2)
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Verteidigungsrechte: Die Beklagte habe kein Peer-Review der neuen Daten durchgeführt, deren Vorlage der Klägerin im Kontext des Verfahrens zur Änderung von 8-Hydroxychinolin nach der Verordnung Nr. 1107/2009 (3) ausdrücklich gestattet worden sei. Dadurch habe sie der Klägerin das Recht genommen, ihre Ansichten angemessen und wirksam zu präsentieren. Ebenso habe die Beklagte 8-Hydroxychinolin in die Liste der Substitutionskandidaten aufgenommen, ohne die neuen Versuchsdaten der Klägerin angemessen zu berücksichtigen.
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Berechtigtes Vertrauen: Die Beklagte habe kein Peer-Review der neuen Daten durchgeführt, deren Vorlage der Klägerin im Kontext des Verfahrens zur Änderung von 8-Hydroxychinolin nach der Verordnung Nr. 1107/2009 ausdrücklich gestattet worden sei, obwohl sie die Klägerin ausdrücklich darüber informiert habe, dass dies der Fall sein werde. Dadurch habe sie das berechtigte Vertrauen der Klägerin darauf verletzt, dass ihre neuen Daten einem Peer-Review durch alle Mitgliedstaaten unterzogen würden.
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Offensichtlicher Beurteilungsfehler: Aus wissenschaftlicher Sicht sei klar gewesen, dass es einen Mangel an Daten gegeben habe, so dass die neuen von der Klägerin vorgelegten Daten dazu beitragen würden, die Einstufungslücke zu schließen. Die Beklagte habe insofern einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie nicht das gesamte aktuelle wissenschaftliche und technische Wissen über den Wirkstoff 8-Hydroxychinolin berücksichtigt habe.
2.
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (4) im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs in die Liste der Substitutionskandidaten
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Verteidigungsrechte/berechtigtes Vertrauen/offenkundiger Fehler: Mangelnde Einhaltung und Anwendung der Erfordernisse für eine Aufnahme in die Kandidatenliste nach Punkt 4 von Anhang II der Verordnung Nr. 1107/2009: Die Beklagte habe keine Expositionsanalyse durchgeführt, um festzustellen, ob die Ausnahme nach Punkt 4 Anhang II auf den Wirkstoff anwendbar sein könnte. Dadurch habe es die anwendbaren Vorschriften der Verordnung Nr. 1107/2009 sowie ihr Verteidigungsrecht/ihr berechtigtes Vertrauen verletzt. Die Beklagte habe somit auch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
(1) ABl. 2017, L 295, S. 40.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. 2011, L 153, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten (ABl. 2015, L 67, S. 18).
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