26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/44
Klage, eingereicht am 5. Februar 2018 — Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission
(Rechtssache T-69/18)
(2018/C 112/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, Landesverband Niedersachsen/Bremen und Hamburg/Schleswig-Holstein eV (Hannover, Deutschland) und CarePool Hannover GmbH (Hannover) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Unger)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
den Beschluss C(2017) 7686 final der Kommission vom 23. November 2017, bezüglich der staatlichen Beihilfen SA.42268 (2017/E) — Deutschland Staatliche Beihilfe zur Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und SA.42877 (2017/E) — Deutschland CarePool Hannover GmbH, für nichtig zu erklären, sowie
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung von Verfahrensrechten
Die Verletzung von Formvorschriften im Sinne des Art. 263 Abs. 2 AEUV ergäbe sich daraus, dass die Beklagte beschlossen habe, trotz ernstlicher Schwierigkeiten in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das förmliche Prüfungsverfahren nicht zu eröffnen. Insbesondere die Dauer, die Qualität der Begründung der Beklagten und deren Verhalten während des streitigen Beihilfeaufsichtsverfahrens würden diese ernstliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, bekräftigen.
2.
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV
Eine weitere Verletzung von Formvorschriften ergäbe sich daraus, dass der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei und somit nicht den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV entspreche.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Art. 107 f. AEUV
Ferner läge ein Verstoß gegen Art. 107 f. AEUV vor, da die Beklagte zu Unrecht davon ausginge, dass eine bestehende Maßnahme vorliege. Die streitgegenständlichen Fördergelder wären neue Maßnahmen, die die Voraussetzungen einer Beihilfe erfüllen würden.
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