26.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 112/45
Klage, eingereicht am 8. Februar 2018 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-71/18)
(2018/C 112/58)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 386 A vom 16. November 2017 veröffentlichte Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/339/17 für Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) in folgenden Fachgebieten: 1. Finanzmarktökonomie, 2. Makroökonomie, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen die Art. 263 AEUV, 264 AEUV und 266 AEUV, da die Kommission gegen das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P sowie das Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-124/13 und T-191/31 verstoßen habe, in denen festgestellt worden sei, dass Bekanntmachungen, wonach Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren als Sprache 2 nur Englisch, Französisch und Deutsch angeben dürften, rechtswidrig seien.
2.
Verstoß gegen Art. 342 AEUV und die Art. 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
3.
Verstoß gegen Art. 12 EG, jetzt Art. 18 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, wonach untersagt sei, den europäischen Bürgern und den Beamten der europäischen Organe sprachliche Einschränkungen aufzuerlegen, die nicht in allgemeiner und objektiver Weise in — bislang nicht erlassenen — Geschäftsordnungen der Organe im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 1 vorgesehen seien, und solche Beschränkungen ohne ein spezifisches und begründetes Dienstinteresse einzuführen.
4.
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU, wonach der Grundsatz des Vertrauensschutzes ein sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebendes Grundrecht sei.
5.
Befugnisfehlgebrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck von Stellenausschreibungen, da die Kommission, indem sie präventiv und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, de facto die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen habe, die vielmehr im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Dadurch würde den Sprachkenntnissen gegenüber den beruflichen Kenntnissen der Vorrang eingeräumt.
6.
Verstoß gegen die Art. 18 AEUV und 24 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts; denn, da vorgesehen sei, dass die Bewerbungen auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zusende, werde das Recht der europäischen Bürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung zu Lasten derjenigen eingeführt, die keine ausreichenden Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten.
7.
Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1, gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) sowie Verletzung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes und Verfälschung der Tatsachen.
Die Kommission verfälsche mit ihrer Begründung die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei genannten Sprachen innerhalb der Organe die am häufigsten für Übersetzungen verwendeten Sprachen seien; außerdem werde damit ein Grundrecht wie das, nicht aufgrund seiner Sprache diskriminiert zu werden, unverhältnismäßig beschränkt. Es gebe jedenfalls weniger restriktive Systeme, um eine rasche Übersetzung innerhalb der Organe zu gewährleisten.
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