30.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/38
Klage, eingereicht am 15. Februar 2018 — Batchelor/Kommission
(Rechtssache T-85/18)
(2018/C 152/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Edward William Batchelor (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Hoorelbeke und M. Healy, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss C(2017) 8430 final der Kommission vom 5. Dezember 2017 für nichtig zu erklären, mit dem ihm der Zugang zu einem Dokument, das die im Personalmanagement-System Sysper2 der Europäischen Kommission gespeicherte Ethik-Erklärung eines Sachbearbeiters enthält, und zu weiteren vom Erstantrag auf Zugang erfassten Dokumenten verweigert wurde;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1.
Verstoß gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV, Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 (2) durch Verweigerung des vollständigen oder teilweisen Zugangs zur Ethik-Erklärung
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Im ersten Teil des ersten Klagegrundes trägt der Kläger vor, die Kommission habe weder geprüft noch nachgewiesen, dass die Verbreitung der Ethik-Erklärung das durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen würde. Somit sei die Kommission ihrer rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, den Zugang zur Ethik-Erklärung wenigstens teilweise zu gewähren.
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Im zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Kommission habe Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 fehlerhaft angewandt, als sie befunden habe, dass der Kläger die Notwendigkeit der Verbreitung der Ethik-Erklärung nicht hinreichend nachgewiesen habe.
2.
Verstoß gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte, Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 durch Verweigerung des Zugangs zu weiteren vom Erstantrag erfassten Dokumenten
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Im Rahmen des zweiten Klagegrundes legt der Kläger seiner Meinung nach schlüssige und übereinstimmende Indizien dar, die seine Überzeugung stützen sollen, dass von seinem Erstantrag mehr Dokumente erfasst sind als die 71 von der Kommission ausfindig gemachten. Durch ihre Verweigerung des Zugangs zu diesen weiteren Dokumenten habe die Kommission gegen Art. 42 der Charta der Grundrechte, Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.
3.
Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung, insbesondere der Sorgfaltspflicht
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Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Kommission habe ihre Sorgfaltspflicht nach Art. 41 der Charta der Grundrechte verletzt, indem sie bei ihrer Feststellung, dass keine weiteren Dokumente vom Erstantrag erfasst seien, nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Zur Stützung dieses Klagegrundes trägt der Kläger vor, es sei unklar, woher die Kommission die Gewissheit nehme, dass keine weiteren Dokumente existierten, da sie keine Angaben zu ihren Suchmethoden gemacht habe.
4.
Verletzung der in Art. 296 Abs. 2 AEUV niedergelegten Begründungspflicht
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Im ersten Teil des vierten Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt, indem sie nicht dargelegt habe, weshalb die Verbreitung der Ethik-Erklärung das durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse tatsächlich und konkret beeinträchtigen würde. Auch habe sie nicht erläutert, inwiefern Grund zu der Annahme bestehe, dass diese Verbreitung die berechtigten Interessen der betroffenen Person im Sinne von Art. 8 Abs. b der Verordnung Nr. 45/2001 beeinträchtigen würde.
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Im zweiten Teil des vierten Klagegrundes trägt der Kläger vor, dass der angefochtene Beschluss keine Begründung dazu enthalte, weshalb trotz seiner Ausführungen im Zweitantrag keine weiteren Dokumente als vom Erstantrag erfasst angesehen worden seien. Daher sei auch dieser Teil des angefochtenen Beschlusses unzureichend begründet.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).
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