23.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/55
Klage, eingereicht am 19. Februar 2018 — Internationale Eislaufunion/Kommission
(Rechtssache T-93/18)
(2018/C 142/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Internationale Eislaufunion (ISU) (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 8. Dezember 2017 in der Sache AT.40208 — International Skating Union’s Eligibility rules (ISU-Zulassungsbestimmungen) aufzuheben und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:
1.
Erstens sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses mit einem grundlegenden Widerspruch behaftet.
2.
Zweitens bezweckten die Zulassungsbestimmungen der Klägerin nicht die Beschränkung des Wettbewerbs.
3.
Drittens bewirkten die Zulassungsbestimmungen der Klägerin nicht die Beschränkung des Wettbewerbs.
4.
Viertens falle die Entscheidung der Klägerin, das Dubai Icederby 2014 Event nicht zu genehmigen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV, da diese Entscheidung im Einklang mit dem Verhaltenskodex der Klägerin, der jegliche Art der Unterstützung von Wetten verbiete, einem legitimem Ziel diene.
5.
Fünftens falle die Entscheidung der Klägerin, das Dubai Icederby 2014 Event nicht zu genehmigen, jedenfalls nicht in den räumlichen Geltungsbereich von Art. 101 AEUV.
6.
Sechstens sei die Behauptung, dass die Vorschriften des Internationalen Sportgerichtshofs die angeblichen Wettbewerbsbeschränkungen verstärkten, unbegründet.
7.
Siebtens habe die Kommission ihre Befugnisse überschritten, indem sie der Klägerin Maßnahmen auferlege, die keinen Bezug zu der Feststellung einer Zuwiderhandlung hätten.
8.
Achtens fehle der Verhängung von Zwangsgeldern jede gültige Rechtsgrundlage.
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