14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/32
Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Universität Koblenz-Landau/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
(Rechtssache T-108/18)
(2018/C 166/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Universität Koblenz-Landau (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von der Lühe und I. Michel)
Beklagte: Europäische Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Bescheid der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720-EACEA UKOLD vom 21. Dezember 2017 für nichtig zu erklären;
—
den Bescheid der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720 vom 7. Februar 2018 für nichtig zu erklären;
—
die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden der Beklagten unter dem Aktenzeichen OF/2016/0720 vom 21. Dezember 2017 und vom 7. Februar 2018 und der Debit Note Nr. 3241802552 der Beklagten vom 13. Februar 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens über die Nichtigkeit der mit dieser Klage angegriffenen Bescheide auszusetzen; sowie
—
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs
Die Klägerin rügt, dass eine vorzeitige endgültige Entscheidung getroffen wurde, obwohl die Tatsache bekannt gewesen sei, dass es der Klägerin unverschuldet und zum Zeitpunkt der Entscheidung objektiv unmöglich gewesen sei, die Unterlagen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung vorzulegen. Zudem sei die unverschuldete, objektive Unmöglichkeit der weiteren Informations- und Belegbeschaffung nur temporärer Natur gewesen.
2.
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsanwendung des europäischen Rechts
Ferner würden die Rückforderungsbescheide gegen Art. 5 Abs. 4 AEUV, sowie Art. 135 Abs. 4 der Financial Regulation und der Vereinbarung der Parteien verstoßen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung nicht vorlägen.
3.
Dritter Klagegrund: Mangelhafte Begründung der Maßnahmen zur Rückforderung
Die Rückforderungsbescheide würden nur oberflächliche, allgemeine Ausführungen ohne einzelfallbezogene Erörterung beinhalten und seien deshalb inhaltlich nicht nachvollziehbar.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Die Rückforderung des vollständigen Betrages könne nur unter besonderen Ausnahmeumständen, die nicht vorliegen würden, ultima ratio sein.
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