7.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/53
Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — VI/Kommission
(Rechtssache T-109/18)
(2018/C 161/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Pandey und V. Villante)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
vorab gegebenenfalls Art. 90 des Beamtenstatuts nach Art. 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für ungültig und im vorliegenden Verfahren unanwendbar zu erklären;
—
erstens die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 14. November 2017 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2017 einschließlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro aufzuheben;
—
zweitens die Entscheidung des EPSO vom 19. April 2017 über die Zurückweisung ihres Antrags auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, sie nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen, aufzuheben;
—
drittens die Entscheidung vom 6. Februar 2017 im elektronischen EPSO-Benutzerkonto, sie nicht auf den Entwurf der Liste der für das Auswahlverfahren EPSO/AD/323/16 ausgewählten Beschäftigten zu setzen, aufzuheben;
—
viertens die am 26. Mai 2016 veröffentlichte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 und den Entwurf der Liste der für die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren ausgewählten Beschäftigten zur Gänze aufzuheben;
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ihr für den durch diese rechtswidrigen angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schaden Ersatz in Höhe von 50 000 Euro zuzusprechen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler des EPSO bzw. des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Berufserfahrung der Klägerin einschließlich eines Verstoßes gegen den die erforderliche Berufserfahrung spezifizierenden Anhang III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.
2.
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
3.
Verstoß gegen Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1/58 (1), Art. 1d und 28 des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
(1) Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385).
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