23.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/62
Klage, eingereicht am 20. Februar 2018 — Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO (1000 PANORAMICZNYCH)
(Rechtssache T-121/18)
(2018/C 142/80)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o. o. (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rogula)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Unionswortmarke „1000 PANORAMICZNYCH“ — Anmeldung Nr. 15 299 671
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Dezember 2017 in der Sache R 2208/2016-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer dahin abzuändern, dass der Beschwerde der Klägerin stattgegeben und die Marke „1000 PANORAMICZNYCH“ eingetragen wird, und zwar angesichts dessen, dass das Wortzeichen „1000 PANORAMICZNYCH“ nicht die Voraussetzungen aus Art. 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. b und c, der Verordnung 2017/1001 erfüllt und daher kein Eintragungshindernis für die Marke besteht
und/oder
—
dass das Wortzeichen „1000 PANORAMICZNYCH“ nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (sekundäre Unterscheidungskraft) und daher kein Eintragungshindernis für die Marke besteht, insbesondere keine der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d vorgesehenen Voraussetzungen eingreift;
hilfsweise,
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer aufzuheben und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu verpflichten, die Anmeldung des Wortzeichens „1000 PANORAMICZNYCH“ als Unionsmarke, Anmeldung Nr. 015299671, erneut zu prüfen und dabei insbesondere die derzeit vorliegenden Unregelmäßigkeiten zu beseitigen und festzustellen, dass das Wortzeichen „1000 PANORAMICZNYCH“ nicht die Voraussetzungen aus Art. 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. b und c, der Verordnung 2017/1001 erfüllt und daher kein absolutes Eintragungshindernis besteht
und/oder
—
dass das Wortzeichen „1000 PANORAMICZNYCH“ nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat (sekundäre Unterscheidungskraft) und daher kein Eintragungshindernis für die Marke besteht, insbesondere keine der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d vorgesehenen Voraussetzungen eingreift;
—
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung 2017/1001.
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