23.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/65
Klage, eingereicht am 27. Februar 2018 — Van Haren Schoenen/Kommission
(Rechtssache T-126/18)
(2018/C 142/83)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: van Haren Schoenen BV (Waalwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. De Knop, B. Natens, A. Willems und M. Meulenbelt)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig zu erklären;
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
1.
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV, da es für die angefochtene Verordnung keine Rechtsgrundlage gebe. Hilfsweise macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EUV geltend.
2.
Verstoß gegen Art. 266 AEUV, da es unterlassen worden sei, die zur Durchführung des Urteils vom 4. Februar 2016, C&J Clark International (C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74), erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3.
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (1) und den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die Einführung von Antidumpingzöllen auf Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien.
4.
Verstoß gegen Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036, da die Antidumpingzölle ohne eine neuerliche Beurteilung des Unionsinteresses eingeführt worden seien. Nach Ansicht der Klägerin wäre es jedenfalls offensichtlich falsch, zu entscheiden, dass die Einführung der Antidumpingzölle im Interesse der Union lag.
5.
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 EUV, da ein Rechtsakt erlassen worden sei, der über das hinausgehe, was zur Erreichung seines Ziels erforderlich sei.
(1) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
Full & Egal Universal Law Academy