30.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/47
Klage, eingereicht am 27. Februar 2018 — adidas International Trading u. a./Kommission
(Rechtssache T-130/18)
(2018/C 152/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: adidas International Trading BV (Amsterdam, Niederlande) und 27 weitere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und J. Cornelis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30) für nichtig zu erklären und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Die Europäische Kommission sei rechtlich nicht befugt gewesen, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission (1) zu erlassen.
2.
Die Wiedereröffnung des abgeschlossenen Verfahrens über die Schuhe und die rückwirkende Einführung des ausgelaufenen Antidumpingzolls durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission
—
entbehre einer Rechtsgrundlage, beruhe auf einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung von Art. 266 AEUV sowie der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 (2) und verstoße gegen Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1036,
—
sei unvereinbar mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und dem Rückwirkungsverbot, soweit die Kläger betroffen seien, und
—
beruhe auf einer falschen Anwendung von Art. 266 AEUV sowie einem Ermessensmissbrauch der Kommission und verstoße gegen Art. 5 Abs. 4 EUV.
3.
Die rückwirkende Einführung des Antidumpingzolls gegenüber den Lieferanten der Kläger, die eine Erstattung an die Kläger verhindere, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot.
4.
Die Kommission habe bei der Beurteilung der Anträge der Lieferanten der Kläger auf marktwirtschaftliche und individuelle Behandlung sowie Erhebung eines rückwirkenden Antidumpingzolls ihr Ermessen missbraucht und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
5.
Die Beurteilung der in den Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission gelisteten Unternehmen, nach der die Zurückweisung der die Einfuhren dieser Unternehmen betreffenden Anträge auf Erstattung der Antidumpingzölle angeordnet worden sei, beruhe auf einem offenkundigen Beurteilungsfehler sowie der falschen Anwendung von Art. 266 AEUV und verstoße gegen die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur guten Verwaltung.
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2232 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von bestimmten ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. 2017, L 319, S. 30).
(2) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
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