28.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 182/24
Klage, eingereicht am 5. März 2018 — Szegedi/Parlament
(Rechtssache T-135/18)
(2018/C 182/29)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Csanád Szegedi (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kristóf Bodó)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Belastungsanzeige Nr. 2017-1635 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären,
—
den Rückforderungsbeschluss des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 30. November 2017 in Höhe von 264 196,11 Euro aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend:
1.
Die Schlussfolgerungen in der Entscheidung des Generalsekretärs über die Rückzahlung der Reisekosten und die akkreditierten parlamentarischen Assistenten widersprächen den Tatsachen. Der Kläger begehre lediglich die Erstattung der Reisekosten in den Fällen, in denen er aufgrund des Beschlusses Nr. 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Anspruch auf diese habe.
Die akkreditierten parlamentarischen Assistenten, auf die der Beschluss verweise und die eine Vertragsbeziehung mit dem Europäischen Parlament hätten, hätten Unterstützungstätigkeiten bei der Erfüllung der Aufgaben des Klägers als Abgeordneter in Brüssel und Straßburg ausgeführt.
2.
Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit.
Der Kläger habe keinen Zugang zu den Beweisen für die im Beschluss des Generalsekretärs aufgeführten Tatsachen gehabt. Obwohl er schriftlich darum gebeten habe, habe der Generalsekretär ihm diese Beweise nicht übermittelt, was ihn daran gehindert habe, jederzeit in der Hauptsache Stellung zu nehmen. Der Beschluss des Generalsekretärs, auf den sich die Belastungsanzeige stütze, sei als ein Rechtsakt, der sich auf den Kläger auswirke, unter Verletzung der Grundsätze eines unparteiischen und fairen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie der Verteidigungsrechte des Klägers erlassen worden.
3.
Der Beschluss des Generalsekretärs sei mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit er sich auf die Beweislast beziehe. Entgegen der Darstellung im Beschluss des Generalsekretärs könnten die in Rn. 54 des Urteils des Gerichts vom 10. Oktober 2014 in der Rechtssache T-479/13, Marciani/Parlament, geltend gemachten Argumente gerade deshalb in der vorliegenden Rechtssache nicht maßgeblich sein, weil im Fall des Abgeordneten Marciani diese KV-Regelung (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments) nicht anwendbar sei, wohingegen während des Mandats des Klägers als Abgeordneter die Verordnung (EG) Nr. 160/2009 des Rates bereits in Kraft gewesen sei.
4.
Fehlende Rechtsgrundlage für die Rückerstattung des an die akkreditierten parlamentarischen Assistenten gezahlten Entgelts. Dieser Grund teilt sich in zwei Teile:
Erstens bestehe zwischen dem Kläger und dem Europäischen Parlament keine Rechtsbeziehung. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 160/2009 sei es das Europäische Parlament und nicht der Abgeordnete, der in einer Rechtsbeziehung zum akkreditierten parlamentarischen Assistenten stehe, und das Europäische Parlament erstatte nicht die Reisekosten, sondern zahle die Bezüge. Was das entsprechende Arbeitsverhältnis mit den akkreditierten parlamentarischen Assistenten angehe, so stehe der Kläger in keiner Vertragsbeziehung zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament habe dem Kläger nicht die entsprechenden Bezüge eines akkreditierten parlamentarischen Assistenten bezahlt. Da es an einem Rechtsverhältnis und einer Rechtsgrundlage fehle, könne dem Kläger keine Erstattungspflicht zugunsten des Europäischen Parlaments zukommen.
Zweitens begründe die Tätigkeit der akkreditierten parlamentarischen Assistenten außerhalb der Dienststelle kein Recht auf Rückerstattung der gezahlten Bezüge. Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union verbiete nicht die Ausübung einer Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, sondern verlange nur die Einholung einer entsprechenden Zustimmung der Anstellungsbehörde. Für den Fall hingegen, dass die Zustimmung nicht eingeholt werde, schreibe die Regelung keine Sanktionen in Form der vollständigen Rückzahlung der gezahlten Bezüge vor.
5.
Verbot der rückwirkenden Anwendung einer Rechtsvorschrift, die eine Verpflichtung festlege. Rn. 8 des Beschlusses des Generalsekretärs verweise in der Begründung der Schlussfolgerung auf Art. 39a der Durchführungsbestimmungen, obwohl der Beschluss Nr. 2015/C 397/03 des Präsidiums des Europäischen Parlaments, mit dem die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments geändert worden seien, ab dem 1. Januar 2016 anwendbar sei, so dass er im vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich sein könne.
6.
Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Festsetzung des Betrags. Der geltend gemachte Betrag sei weder im Einzelnen noch durch ein Berechnungsverfahren gerechtfertigt und unterstelle, dass der parlamentarische Assistent niemals für den Kläger gearbeitet habe.
7.
Der Beleg für den Zeitpunkt der Reise, der dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten beigefügt gewesen sei, sei losgelöst von seinem Zweck beurteilt worden, und daraus sei ein unbegründeter Schluss gezogen worden.
Full & Egal Universal Law Academy