7.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 161/56
Klage, eingereicht am 1. März 2018 — Société générale/EZB
(Rechtssache T-143/18)
(2018/C 161/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société générale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und P. Kupka)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 5 des Beschlusses der EZB Nr. ECB/SSM/2017 — O2RNE8IBXP4R0TD8PU41/174 vom 19. Dezember 2017 und Art. 3 seines Anhangs A für nichtig zu erklären, soweit darin Maßnahmen zu den unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen betreffend Einlagensicherungssysteme oder Abwicklungsfonds vorgeschrieben werden;
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der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1.
Es gebe keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss. Die EZB habe keine Befugnis, eine allgemein verbindliche Aufsichtsanforderung zu verhängen und habe keine individuelle und ausführliche Bewertung der Situation der Klägerin durchgeführt, wie es von den anwendbaren Rechtsvorschriften verlangt werde.
2.
Der angefochtene Beschluss sei rechtsfehlerhaft, da die EZB die Texte des Unionsrechts, mit denen für Kreditinstitute die Möglichkeit geschaffen worden sei, auf unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen zurückzugreifen, fehlerhaft ausgelegt und so diese Bestimmungen ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt habe.
3.
Der angefochtene Beschluss leide an einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der angeblich durch die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) hervorgerufenen Risiken.
4.
Es liege ein Begründungsmangel vor, da die EZB einer erhöhten Begründungspflicht unterliege, und sich der angefochtene Beschluss auf eine unzureichende Begründung stütze.
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