14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/36
Klage, eingereicht am 1. März 2018 — APG Intercon u. a./Rat u. a.
(Rechtssache T-147/18)
(2018/C 166/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: APG Intercon Ltd (Nicosia, Zypern) und 147 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Markides, K. Scordis, A. Gavrielides, C. Velaris und C. Velaris, A. Robertson, QC, und G. Rothschild, Barrister)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe (vertreten durch den Rat der Europäischen Union) und Europäische Union (vertreten durch die Europäische Kommission)
Anträge
Die Kläger beantragen,
—
die Beklagten zu verurteilen, den Klägern die aus dem Anhang der Klageschrift ersichtlichen Beträge nebst Zinsen ab dem 26. März 2013 bis zum Urteil des Gerichts zum Ersatz des Schadens zu zahlen, den sie infolge von Entscheidungen der Eurogruppe in Bezug auf die Abwicklung der Cyprus Popular Bank Public Co Ltd (Laiki Bank), der Anwendung des „bail-in“-Instruments bei der Bank of Cyprus Public Company Limited (Bank of Cyprus) sowie der Veräußerung von Vermögensgegenständen und des Geschäftsbetriebs dieser Banken in Griechenland und/oder infolge der Bereitstellung von Notfallliquiditätshilfe an die Laiki Bank mit Zustimmung der Europäischen Zentralbank und der anschließenden Übertragung der einschlägigen Haftung auf Veranlassung der Europäischen Zentralbank an die Bank of Cyprus erlitten haben;
hilfsweise
—
die außervertragliche Haftung der Beklagten festzustellen und das Verfahren zu bestimmen, in dem der den Klägern entstandene tatsächlich zu erstattende Verlust ermittelt wird;
und in jedem Fall
—
den Beklagten die Kosten der Kläger aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1.
Verstoß gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot:
—
Infolge von Maßnahmen der Unionsorgane seien Gläubiger der Laiki Bank und/oder Gläubiger der Bank of Cyprus in rechtswidriger Weise ungleich behandelt worden.
—
Die genannten Verstöße seien hinreichend schwer gewesen, da die Organe die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich und schwerwiegend überschritten hätten.
—
Es bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Verstößen und dem von den Klägern erlittenen Schaden.
2.
Verstoß gegen den tragenden Grundsatz des Eigentumsschutzes:
—
Den klagenden Einlegern seien infolge von Maßnahmen der Unionsorgane ihre Eigentumsrechte entzogen worden.
—
Die klagenden Einleger hätten unter Verstoß gegen den tragenden Grundsatz des Eigentumsschutzes keine angemessene Entschädigung für den dadurch entstandenen Verlust erhalten.
—
Die genannten Verstöße seien hinreichend schwer gewesen, da die Organe die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich und schwerwiegend überschritten hätten.
—
Es bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen den Verstößen und dem von den Klägern erlittenen Schaden.
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