30.4.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 152/57
Klage, eingereicht am 2. März 2018 — Theodorakidi/EUIPO — Benopoulou (THYREOS VASSILIKI)
(Rechtssache T-160/18)
(2018/C 152/67)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Vassiliki Theodorakidi (Veroia, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Ikonomidou Ikonomou)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vassiliki Benopoulou (Kifissia, Griechenland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionsbildmarke THYREOS VASSILIKI — Unionsmarke Nr. 8 206 963.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Dezember 2017 in der Sache R 40/2017-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Folge den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen;
—
dem EUIPO und der anderen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten vor dem Gericht, der Beschwerdekammer des EUIPO und der Nichtigkeitsabteilung.
Angeführte Klagegründe
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001.
—
Die Beschwerdekammer des EUIPO habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die andere Beteiligte „weithin bekannt“ sei.
—
Verstoß gegen die Begründungpflicht.
—
Die Beschwerdekammer des EUIPO habe einen Fehler begangen, indem sie angenommen habe, dass keine Beschränkung in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen bestehen sollte, hinsichtlich derer die Nichtigkeit ausgesprochen werden sollte.
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