4.6.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/33
Klage, eingereicht am 15. März 2018 — Solwindet las Lomas/Kommission
(Rechtssache T-190/18)
(2018/C 190/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Solwindet las Lomas, SL (Girona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.40348 (2015/NN) — Spanien — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall (1) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe ihre Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verletzt. Nach Ansicht der Klägerin gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergäben.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe hinsichtlich der Beurteilung von Zahlungen, die bestehende Anlagen im Rahmen der vorangegangenen Regelung erhalten hätten, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer Beihilfe bezüglich der Zahlungen, die bestehende Anlagen im Rahmen der vorangegangenen Regelung erhalten hätten, nicht nachgekommen.
(1) ABl. 2017, C 442, S. 1.
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