Rechtssache T-212/18: Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Romańska/Frontex
C2002018DE4310120180326DE0056431442
Klage, eingereicht am 26. März 2018 — Romańska/Frontex
(Rechtssache T-212/18)2018/C 200/56Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Karolina Romańska (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tetkowska)
Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
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die Entscheidung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit Sitz in Warschau vom 14. Juni 2017, den Vertrag mit Karolina Romańska nach Art. 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu kündigen, aufzuheben;
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festzustellen, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Karolina Romańska gemobbt und diskriminiert hat;
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die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu verpflichten, das Mobbing und die Diskriminierung von Karolina Romańska einzustellen und bei sich eine Antidiskriminierungs- und Antimobbingpolitik einzuführen;
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die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu verurteilen, an Karolina Romańska einen nach billigem Ermessen auf 100000 Euro festgesetzten Betrag als Entschädigung für das erlittene Unrecht zu zahlen;
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die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu verurteilen, an Karolina Romańska 4402 PLN als Ersatz für den zugefügten Schaden zu zahlen;
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der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:
1.
Die Klägerin sei in der beklagten Agentur gemobbt und diskriminiert worden. Während ihrer Beschäftigung in der beklagten Agentur sei die Klägerin in ihrem Bereich Opfer von Mobbing geworden, sie sei gedemütigt worden, ihr sei die Schuld für die Fehler anderer gegeben worden, sie sei öffentlich erniedrigt sowie unangemessen behandelt worden, wovon die Vorgesetzten Kenntnis gehabt hätten, ohne einzugreifen.
2.
Es sei zu einer Gesundheitsstörung infolge des Mobbings in der beklagten Agentur gekommen. Im April 2016 habe die Klägerin eine plötzliche und heftige Gesundheitsstörung erlitten, was durch die medizinischen Unterlagen bestätigt werde. Die Klägerin befinde sich seither kontinuierlich in Behandlung. Die Ärzte hätten festgestellt, dass die Gesundheitsstörung nervlich bedingt sei, insbesondere aufgrund des Mobbings in der Arbeit und durch Burn-Out. Der Klägerin seien Kosten für die Behandlung entstanden, die durch die der Klage beigefügten medizinischen Unterlagen belegt seien.
3.
Im Zusammenhang mit dem Mobbing und der Diskriminierung in der beklagten Agentur sei ihr kein Beistand geleistet worden. Die Klägerin habe die Beklagte wegen des Mobbings und der Diskriminierung in der beklagten Agentur um den im Statut der Beamten der Europäischen Union vorgesehenen Beistand ersucht. Sie habe der Beklagten eine Reihe von für sie akzeptablen Lösungen des Problems vorgeschlagen. Die Beklagte habe die Frage der Gesundheit der Klägerin mit Schweigen übergegangen und sei untätig geblieben, wodurch sie die die Klägerin schädigende Situation hingenommen und zugelassen habe, dass diese Situation fortdauere.
4.
Die Klägerin sei von der Beklagten wegen des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit und der Gewerkschaftszugehörigkeit diskriminiert worden. Sie habe sich in der beklagten Agentur mehrfach um höhere Dienstposten beworben. Trotz ihrer umfassenden Ausbildung, ihrer Kenntnisse mehrerer Fremdsprachen, ihrer hervorragenden Beurteilungen und des Umstands, dass sie sich fortlaufend weitergebildet habe, sei sie nie befördert worden. Die Gründe hierfür stellten eine Diskriminierung dar. Als Reaktion darauf, dass sich die Klägerin mehrfach wegen des Mobbings und der Diskriminierung zu ihrem Nachteil an die Beklagte gewandt habe, habe die Beklagte der Klägerin eine Dienstreise vorgeschlagen, für die die Klägerin alle Vorbereitungen getroffen habe, einschließlich des Erlernens der Fremdsprache von den Grundlagen bis zum Kommunikationsniveau; danach habe die Beklagte die Dienstreise vier Tage vor dem Abflug abgesagt. Die Beklagte habe die Absage der Dienstreise damit begründet, dass die Klägerin Kontakt zu einer Gewerkschaft gehabt habe.
5.
Der Klägerin sei grundlos gekündigt worden. Die Kündigung des Vertrags der Klägerin sei grundlos gewesen und entbehre einer Begründung in der Sache. Die Kündigung des Vertrags sei ausgesprochen worden, weil die Klägerin nicht hingenommen habe, dass sie in der beklagten Agentur gemobbt und diskriminiert worden sei.
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