14.5.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 166/47
Klage, eingereicht am 27. März 2018 — Brita/EUIPO (Form eines Hahns für die Aufbereitung und Ausgabe von Getränken)
(Rechtssache T-213/18)
(2018/C 166/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Brita GmbH (Taunusstein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Dreidimensionale Unionsmarke in Schwarzweiß (Form eines Hahns für die Aufbereitung und Ausgabe von Getränken) — Anmeldung Nr. 16 053 068
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. Januar 2018 in der Sache R 1864/2017-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
—
die Annahme der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 053 068 in Bezug auf alle in den Klassen 7, 11, 21, 37 und 40 beantragten Waren und Dienstleistungen anzuordnen;
—
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Gebühren und Kosten der BRITA GmbH aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
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