4.6.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/36
Klage, eingereicht am 29. März 2018 — Deutsche Lufthansa/Kommission
(Rechtssache T-218/18)
(2018/C 190/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017 in dem Fall SA.47969, C(2017)5289 — Flughafen Hahn — für nichtig zu erklären;
—
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage rügt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes:
—
Verfahrensfehler, da die Beklagte mit der Bundesrepublik Deutschland einen „Deal“ bezüglich der Bewertung der Beihilfen an Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG) und Ryanair getroffen habe;
—
Nichtberücksichtigung wesentlicher Sachverhaltselemente, obwohl diese der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung umfassend bekannt gewesen seien;
—
teilweise unzutreffende Darstellung des Sachverhalts;
—
Nichtberücksichtigung der anderen Beihilfen zugunsten von FFHG, die im Ergebnis an Ryanair als wichtigsten Nutzer des Flughafens durchgeleitet würden.
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