Rechtssache T-226/18: Klage, eingereicht am 2. April 2018 — Global Silicones Council u. a./Kommission
C2002018DE4410120180402DE0057441452
Klage, eingereicht am 2. April 2018 — Global Silicones Council u. a./Kommission
(Rechtssache T-226/18)2018/C 200/57Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Global Silicones Council (Washington, USA), Wacker Chemie AG (München, Deutschland), Momentive Performance Materials GmbH (Leverkusen, Deutschland), Shin-Etsu Silicones Europea BV (Almere, Niederlande), Elkem Silicones France SAS (Lyon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Navin-Jones, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Rechtsakt gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;
—
Anhang XIII der REACH-Verordnung und/oder einschlägige Bestimmungen dieses Anhangs (insbesondere Abschnitte 1.1.2 und/oder 1.2.2) im vorliegenden Fall gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären, soweit sie die korrekte Ermittlung und/oder Feststellung der Eigenschaften von D4 und D5 verhindern oder verfälschen;
—
falls (a) die Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) von Apri1 2015; (b) die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA vom März 2016; (c) die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse der ECHA vom Juni 2016; (d) die Schlussfolgerungen/Entscheidungen der PBT-Expertengruppe der ECHA vom November 2012 und/oder (e) die einschlägige ECHA-Leitlinie nicht als vorbereitende Handlungen für den Erlass des angefochtenen Rechtsakts betrachtet werden sollten, diese gemäß Art. 277 AEUV für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;
—
die Kommission zu verurteilen, die den Klägerinnen durch das Verfahren entstandenen Kosten zu tragen; und
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sämtliche weitere Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für erforderlich hält.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf elf Gründe gestützt:
1.
Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Entscheidungswillkür und Begründungsmangel in Bezug auf die Risikobeurteilung.
2.
Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Entscheidungswillkür in Bezug auf die Gefahrenanalyse, einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen in Anhang XIII der REACH-Verordnung und/oder vorherigen Rechtsakten und Maßnahmen.
3.
Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, Entscheidungswillkür und unzureichende Begründung in Bezug auf die Gefahrenanalyse, insbesondere die Beweiskraftermittlung, einschließlich der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen in Anhang XIII der REACH-Verordnung und/oder vorherigen Rechtsakten und Maßnahmen.
4.
Fehlende Rechtssicherheit, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Begründungsmangel in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse, insbesondere die Beweiskraftermittlung.
5.
Verweigerung der Verteidigungsrechte, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör; unzureichende Begründung; fehlendes ordnungsgemäßes Verfahren in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse, insbesondere die Beweiskraftermittlung.
6.
Offenkundige Überschreitung der Grenzen der Ermessensbefugnisse; offenkundig fehlerhafter Ermessensgebrauch und Verstoß gegen das institutionelle Gleichgewicht in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse.
7.
Rechtswidrigkeit, offenkundige Rechts- und Tatsachenfehler, offenkundig fehlerhafte Ausübung von Ermessensbefugnissen, offenkundige Überschreitung der Grenzen der Ermessensbefugnisse, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, Begründungsmangel in Bezug auf Risikobeurteilung und Gefahrenanalyse, und offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
8.
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, unzureichende Begründung, offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler in Bezug auf Annahme, Anwendung, Bedeutung und Anwendungsbereich der REACH-Beschränkung.
9.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Anwendung und Anwendungsbereich der REACH-Beschränkung.
10.
Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Rechtswidrigkeit, offenkundig fehlerhafter Ermessensgebrauch, offensichtliche Tatsachen- und Rechtsfehler, Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Begründungsmangel vor Annahme der REACH-Beschränkung.
11.
Unanwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XIII der REACH-Verordnung und anderer einschlägiger vorheriger Rechtsakte und Maßnahmen, die die korrekte Ermittlung und/oder Feststellung der Eigenschaften von D4 und D5 verhindern oder verfälschen, gemäß Art. 277 AEUV.
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