4.6.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/39
Klage, eingereicht am 3. April 2018 — Microsemi Europe und Microsemi/Kommission
(Rechtssache T-227/18)
(2018/C 190/64)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Microsemi Europe Ltd (Reading, Vereinigtes Königreich) und Microsemi Corp. (Aliso Viejo, Kalifonien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Aulfes und J. Lenz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
den Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2018 (betreffend Case AT.40529 — TSMC), der sich auf Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 stützt, für nichtig zu erklären,
—
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwölf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da der Adressat des Beschlusses nicht hinreichend klar angegeben und ermittelbar sei
2.
Zweiter Klagegrund: Unzuständigkeit, soweit die Klägerin zu 2) als Adressatin des angefochtenen Beschlusses anzusehen ist
Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission nicht für den Erlass von Rechtsakten mit über das Gebiet der Europäischen Union hinausreichenden Rechtswirkungen zuständig sei und könne ein Unternehmen mit dem Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zur Auskunft verpflichten.
3.
Dritter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, soweit die Klägerin zu 2) als Adressatin des angefochtenen Beschlusses anzusehen ist
An dieser Stelle wird vorgetragen, dass die Kommission ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zur Auskunft verpflichten könne und dieses nicht unrichtig über die Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern informieren dürfe.
4.
Vierter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen
Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nach Erwägungsgrund 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht Informationen über sämtliche Unternehmen der Unternehmensgruppe auf globaler Ebene verlangen dürfe, sondern nur solche Informationen, die den europäischen Markt betreffen.
5.
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen
Weiterhin wird vorgetragen, dass die Kommission auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn auch Informationen über Märkte außerhalb der Europäischen Union abgefragt werden.
6.
Sechster Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, soweit die Klägerin zu 1) als Adressatin des angefochtenen Beschlusses anzusehen ist
An dieser Stelle wird geltend gemacht, dass es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wenn von einem Tochterunternehmen in der Europäischen Union Informationen über die Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten von Amerika und weitere verbundene Unternehmen in Europa verlangt werden.
7.
Siebter Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Die Klägerinnen tragen vor, dass in dem Abfragen von Informationen über verbundene Unternehmen in der Europäischen Union ein Ermessensmissbrauch liege, weil diese Unternehmen direkt zur Auskunft verpflichtet werden könnten.
8.
Achter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses
9.
Neunter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Angabe des Zwecks des Auskunftsverlangens
10.
Zehnter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Fragen, die mit dem angefochtenen Beschluss gestellt sind, unzulässig seien
11.
Elfter Klagegrund: Verletzung der Verträge und der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen, da die Fragen, die mit dem angefochtenen Beschluss gestellt sind, unbestimmt seien
12.
Zwölfter Klagegrund: Verletzung der Verträge und Verletzung der bei der Durchführung der Verträge anzuwendenden Rechtsnormen
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