Rechtssache T-244/18: Klage, eingereicht am 20. April 2018 — Synergy Hellas/Kommission
C2312018DE3120120180420DE0040312322
Klage, eingereicht am 20. April 2018 — Synergy Hellas/Kommission
(Rechtssache T-244/18)2018/C 231/40Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage zuzulassen;
—
den Beschluss C(2018) 1115 final der Kommission vom 19. Februar 2018 über die Rückforderung von 76282,08 Euro zuzüglich Zinsen von der „d.d.Synergy HELLAS ANONYMI EMPORIKI ETAIREIA PAROCHIS YPIRESION PLIROFORIKIS“ für nichtig zu erklären und
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1.
Verletzung von Art. 85 der Verordnung (EG/Euratom) 2342/2002 der Kommission ( 1 )
—
Die Weigerung der Kommission, dem rechtmäßigen Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen Zahlungsfrist stattzugeben, obwohl bereits 73 % des Kapitalbetrags zurückgezahlt worden sei, alle Zinszahlungen von der Klägerin akzeptiert worden seien und die von der Kommission verlangte persönliche Sicherheit für den ursprünglich geschuldeten Gesamtbetrag zuzüglich Zinsen bereitgestellt worden sei, verstoße gegen die Bestimmungen dieses Artikels.
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Die Begründung der Kommission hinsichtlich der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts sei nicht stichhaltig.
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Die Kommission habe gegen ihre Pflicht zur Begründung des angefochtenen Rechtsakts verstoßen.
2.
Verletzung bzw. Überschreitung der Grenzen des Ermessens und Verstoß gegen den Grundsatz der „guten Verwaltung“
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Die Kommission habe die Grenzen ihres Ermessens beim Erlass des angefochtenen Beschlusses überschritten, indem sie wesentliche, von der Klägerin vorgelegte Angaben missachtet habe und Lösungen vorgesehen habe, die zur Auflösung der Klägerin führen könnten.
3.
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
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Der angefochtene Beschluss sei keine zum Erreichen des verfolgten Ziels erforderliche Maßnahme, da die Klägerin weiterhin zahle und der Beschluss sie übermäßig belaste und sogar ihre Existenz selbst substanziell gefährde.
( 1 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1).
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