Rechtssache T-254/18: Klage, eingereicht am 23. April 2018 — China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission
C2112018DE2810120180423DE0035281292
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission
(Rechtssache T-254/18)2018/C 211/35Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (Peking, China) und 9 weitere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6) für nichtig zu erklären, soweit sie die CCCME, die einzelnen Unternehmen und die betreffenden Mitglieder betrifft, und
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
1.
Die Europäische Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, indem sie u. a. unzuverlässige Daten zu den Einfuhren, zum makroökonomischen Schaden und zur Rentabilität verwendet und anderen interessierten Parteien nicht gestattet habe, zur endgültigen Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Stellung zu nehmen.
2.
Die Kommission habe gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen, indem sie u. a. das Fehlen eines zeitlichen Zusammenhangs nicht berücksichtigt und nicht sichergestellt habe, dass die durch andere Faktoren verursachten Schäden nicht den chinesischen Einfuhren zugerechnet werden.
3.
Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Kläger verletzt und gegen die Art. 6 Abs. 7, 19 Abs. 1 bis 3, 20 Abs. 2 und 20 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, u. a. indem sie jeglichen Zugang zur Berechnung des Schadens, der Preiseffekte und der Schadensbeseitigungsschwelle sowie zur Ermittlung des Normalwerts verweigert habe, indem sie sich sogar geweigert habe, die angeforderten Daten in aggregierter Form zur Verfügung zu stellen, und indem sie bestimmte maßgebliche Informationen nicht mitgeteilt habe, obwohl sie wiederholt dazu aufgefordert worden sei.
4.
Die Kommission habe gegen die Art. 2 Abs. 10, 3 Abs. 2 Buchst. a., 3 Abs. 3 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, indem sie für ihren Preisvergleich nicht alle Eigenschaften der Warenkennnummern herangezogen habe, indem sie nicht die notwendigen Informationen über die anderen Produkteigenschaften als die durch die Warenkennnummern widergespiegelten Eigenschaften vorgelegt habe und indem sie den Antrag, wegen Unregelmäßigkeiten infolge des geringen Produktionsvolumens in Indien den Normalwert zu berichtigen, zu Unrecht zurückgewiesen habe.
5.
Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, indem sie für indirekte Steuern eine Berichtigung des Normalwerts nach oben vorgenommen habe.
6.
Die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, indem sie sich bei der Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der Gewinne zur Ermittlung des rechnerisch ermittelten Normalwerts auf die Daten nur eines indischen Herstellers gestützt habe statt alle maßgeblichen Informationen über das Vergleichsland zu nutzen.
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