Rechtssache T-255/18: Klage, eingereicht am 23. April 2018 — US/EZB
C2312018DE3310120180423DE0042331342
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — US/EZB
(Rechtssache T-255/18)2018/C 231/42Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: US (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
demgemäß
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die Entscheidung vom 13. Juni 2017 über die Nichtumwandlung seines Vertrags aufzuheben;
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die Entscheidung der EZB vom 11. Oktober 2017, mit der sein Antrag vom 11. August 2017 auf verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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die Entscheidung der EZB vom 13. Februar 2018, die ihm am selben Tag bekannt gegeben wurde und mit der seine am 7. Dezember 2017 eingelegte Beschwerde („grievance procedure“) zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
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ihm Ersatz für die entstandenen Schäden zuzusprechen;
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1.
Einrede der Rechtswidrigkeit, da die Umwandlungspraxis gegen Art. 10 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen und Art. 2.0 der Dienstvorschriften verstoße und unter Verstoß gegen die Normenhierarchie festgelegt worden sei.
2.
Einrede der Rechtswidrigkeit, da Art. 10 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen und Art. 2.0 der Dienstvorschriften gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und gegen die sechste Erwägung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge verstoße.
3.
Einrede der Rechtswidrigkeit, da die Leitlinien für die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen.
4.
Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht, was erstens die dem Kläger gewährten Dienstaltersstufen, zweitens seine „kontinuierliche Entwicklung“ und drittens den fortbestehenden Bedarf des Unternehmens („business needs“) an den Kenntnissen, Fähigkeiten und besonderen Kompetenzen des Klägers betreffe.
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