Rechtssache T-257/18: Klage, eingereicht am 24. April 2018 — Iberpotash/Kommission
C2212018DE3410120180424DE0040341352
Klage, eingereicht am 24. April 2018 — Iberpotash/Kommission
(Rechtssache T-257/18)2018/C 221/40Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Iberpotash, SA (Suria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Niejahr und Rechtsanwalt B. Hoorelbeke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss (EU) 2018/118 der Kommission vom 31. August 2017 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.35818 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2012/CP) zugunsten von Iberpotash (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2017] 5877) ( 1 ) für nichtig zu erklären;
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hilfsweise,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe enthält und ihre Rückförderung samt Zinsen von der Klägerin anordnet wird, und/oder
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm der Betrag der rechtswidrigen, aber vereinbaren Beihilfe, die die Klägerin erhalten hat, in Maßnahme 4 auf 3902461,30 Euro und die von der Klägerin zurückzufordende rechtswidrige Beihilfe samt Zinsen mit 3958109,70 Euro festgesetzt wird;
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der Kommission deren eigene Kosten und die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass Maßnahme 1 eine Übertragung staatlicher Mittel mit sich bringe.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass Maßnahme 1 der Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewähre. Hilfsweise wird vorgetragen, die Kommission habe den Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe, die sich aus Maßnahme 1 ergebe, falls sie, überhaupt vorliege, unter Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung ( 2 ) nicht richtig festgesetzt.
3.
Dritter Klagegrund: Hilfsweise wird vorgetragen, die Kommission habe im Hinblick auf Maßnahme 1 gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung verstoßen, indem sie die Rückförderung angeordnet habe, da diese das berechtigte Vertrauen der Klägerin und/oder den Grundsatz der Rechtssicherheit verletze.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass Maßnahme 4 der Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gewähre.
5.
Fünfter Klagegrund: Hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe gegen Art. 16 Abs. 1 der Verfahrensverordnung verstoßen, indem sie den Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe, der sich aus Maßnahme 4 ergebe, falls er überhaupt vorliege, nicht richtig bestimmt habe.
( 1 ) ABl. 2018 L 28, S. 25.
( 2 ) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015 L 248, S. 9).
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