Rechtssache T-258/18: Klage, eingereicht am 23. April 2018 — Brunke/Kommission
Klage, eingereicht am 23. April 2018 — Brunke/Kommission
(Rechtssache T-258/18)
2018/C 276/80Verfahrenssprache: DeutschParteien
Kläger: Lothar Brunke (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Schniebel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die diskriminierende Wirkung der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Berufsausübungsmöglichkeiten als Arzt ohne Facharztqualifikation festzustellen;
—
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, durch Beschluss zu Gunsten des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Zulassung zur Fachärzteschaft des Facharztes für Naturheilverfahren unter Anerkennung der langjährigen privatärztlichen Heilerfahrung und nebenberuflichen Weiterbildung in angemessener Zeit zu ermöglichen;
—
hilfsweise festzustellen, dass die Kommission ihren aus dem AEU-Vertrag erwachsenden Pflichten nicht nachgekommen ist, indem sie keine Entscheidung auf Grund der Beschwerde des Klägers vom 6. Juni 2017, sowie der Beschwerde vom 27. Dezember 2017 erlassen hat.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass ihn die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) an der europaweiten Arzttätigkeit hindere, denn die fehlende Dispensregelung für Nichtfachärzte führe zu einem faktischen Berufsverbot für den Kläger. Diesbezüglich rügt der Kläger das Nichteingehen auf diesen Diskriminierungsbestand durch die Kommission.
( 1 ) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22).