Rechtssache T-270/18: Klage, eingereicht am 26. April 2018 — O'Flynn u. a./Kommission
C2402018DE5010120180426DE0058501512
Klage, eingereicht am 26. April 2018 — O'Flynn u. a./Kommission
(Rechtssache T-270/18)2018/C 240/58Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Michael O'Flynn (Cork, Irland), Paddy McKillen (Dublin, Irland) und David Daly (Malahide, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Cush, SC, D. Hardiman, Barrister, P. O’Brien und D. O'Keeffe, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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den Beschluss der Europäischen Kommission C(2018) 464 final vom 25. Januar 2018 (SA.43791[2017/NN]) ( 1 ) für nichtig zu erklären, soweit in ihm gegen die mutmaßliche Beihilfe, die an und über die National Asset Management Agency (NAMA) gewährt wurde, keine Einwände erhoben werden bzw. die betreffende Maßnahme nicht als Beihilfe gewertet wird;
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den Klägern Kostenerstattung unter Einschluss der Kosten des vorliegenden Verfahrens zuzusprechen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger berufen sich auf vier Klagegründe:
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Beklagte ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV hätte einleiten müssen.
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U. a. habe die Beklagte dadurch, dass sie kein solches Verfahren eingeleitet habe, die Verfahrensrechte der Kläger nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, weil sie ihrer Pflicht zu einer sorgfältigen und unparteiischen Prüfung der mutmaßlichen Beihilfe nicht nachgekommen sei.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund werden offensichtliche Beurteilungsfehler gerügt.
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Der Beklagten seien beim Erlass des angefochtenen Beschlusses offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen, wozu ihre Feststellung gehöre, die Kläger hätten nicht geltend gemacht, dass die Beihilfe missbräuchlich verwendet worden sei, obwohl dies in Abschnitt 5.25 der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht worden sei. Außerdem sei die von der Beklagten durchgeführte Prüfung der Tätigkeiten der NAMA in mehrerer Hinsicht mangelhaft.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird eine mangelnde Begründung durch die Beklagte gerügt.
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Die Beklagte habe den angefochtenen Beschluss nicht bzw. nicht angemessen begründet, weil sie u. a. die Grundlage, auf der sie die Methodologie der NAMA zur Bewertung der Tragfähigkeit von Entwicklungsvorhaben akzeptiert habe, gar nicht, nicht angemessen bzw. nicht nachvollziehbar erläutert habe.
4.
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 106 AEUV gerügt.
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Neben Verstößen gegen die Bestimmungen des AEUV über staatlichen Beihilfen beanstanden die Kläger, dass gegen Art. 106 AEUV verstoßen worden sei, was sie in ihrer Beschwerde gerügt hätten, ohne auf diese Rüge eine Antwort von der Beklagten erhalten zu haben.
( 1 ) ABl. 2018, C 60, S. 4.
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