Rechtssache T-279/18: Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Alliance Pharmaceuticals/EUIPO — AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)
C2312018DE4110120180430DE0053411422
Klage, eingereicht am 30. April 2018 — Alliance Pharmaceuticals/EUIPO — AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)
(Rechtssache T-279/18)2018/C 231/53Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance Pharmaceuticals Ltd (Wiltshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AxiCorp GmbH (Friedrichsdorf/Ts, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Marke AXICORP ALLIANCE mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 072 913 mit Benennung der Europäischen Union
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2018 in der Sache R 1473/2017-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
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hilfsweise die angefochtene Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer dahin abzuändern, dass der Widerspruch zur erneuten Prüfung an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen wird, damit sie ihn nicht nur nach Art. 8 Abs. 4, sondern auch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 erneut prüft;
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dem EUIPO die der Klägerin durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hilfsweise, wenn die andere Beteiligte dem Verfahren beitritt, dem Beklagten und der Beteiligten gesamtschuldnerisch die ihr durch dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001;
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die Beschwerdekammer habe die Warenverzeichnisse der älteren eingetragenen Marken falsch aufgefasst und infolgedessen entschieden, dass die vorgelegten Benutzungsnachweise keine ernsthafte Benutzung der in diesen Verzeichnissen enthaltenen Waren belegt hätten.
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