Rechtssache T-282/18: Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Bernis u. a./SRB
C2592018DE3910120180503DE0054391402
Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Bernis u. a./SRB
(Rechtssache T-282/18)2018/C 259/54Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB) vom 23. Februar 2018 in Bezug auf die ABLV Bank, AS, und die ABLV Bank Luxembourg, SA, für nichtig zu erklären;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen sich auf 13 Klagegründe.
1.
Der SRB sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung über die Abwicklung zu treffen.
2.
Der SRB habe die Rechte der Kläger verletzt, indem er förmlich bekannt gegeben habe, keine Abwicklungsmaßnahmen zu beschließen.
3.
Der SRB habe die Rechte der Kläger verletzt, weil ihm bei der Beurteilung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ( 1 ) Fehler unterlaufen seien.
4.
Der SRB habe die Rechte der Kläger verletzt, weil ihm bei der Beurteilung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 806/2014 Fehler unterlaufen seien.
5.
Der SRB habe das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör und andere Verfahrensrechte verletzt.
6.
Der SRB habe das Recht der Kläger auf eine angemessene Begründung verletzt.
7.
Der SRB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen.
8.
Der SRB habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
9.
Der SRB habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
10.
Der SRB habe das Recht der Kläger auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit verletzt.
11.
Der SRB habe gegen den Grundsatz des „nemo auditur“ verstoßen.
12.
Der SRB habe einen Ermessensmissbrauch begangen.
13.
Der SRB habe das Recht der Kläger nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil er nicht sichergestellt habe, dass die Angelegenheiten der Kläger von den relevanten Organen und Einrichtungen der Union behandelt würden.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014 L 225, S. 1).
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