Rechtssache T-283/18: Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Bernis u. a./EZB
C2592018DE4010120180503DE0055401412
Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Bernis u. a./EZB
(Rechtssache T-283/18)2018/C 259/55Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Ernests Bernis (Jurmala, Lettland), Oļegs Fiļs (Jurmala), OF Holding SIA (Riga, Lettland) und Cassandra Holding Company SIA (Jurmala) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Behrends, M. Kirchner und L. Feddern)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. Februar 2018, dass die ABLV Bank, AS, und die ABLV Bank Luxembourg, SA, ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, für nichtig zu erklären, und
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen sich auf zehn Klagegründe.
1.
Die Beurteilung der EZB hinsichtlich des Kriteriums „fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus“ in Bezug auf die ABLV Bank und ihre Tochtergesellschaft, die ABLV Bank Luxembourg, sei aus mehreren Gründen falsch und mangelhaft gewesen.
2.
Die EZB habe das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör und andere Verfahrensrechte verletzt.
3.
Die EZB habe das Recht der Kläger auf eine angemessene Begründung verletzt.
4.
Die EZB habe es versäumt, sämtliche relevanten Aspekte des Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und zu würdigen.
5.
Die EZB habe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
6.
Die EZB habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
7.
Die EZB habe das Recht auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit verletzt.
8.
Die EZB habe gegen den Grundsatz des „nemo auditur“ verstoßen.
9.
Die EZB habe einen Ermessensmissbrauch begangen.
10.
Die EZB habe das Recht der ABLV Bank nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, weil sie nicht sichergestellt habe, dass die Angelegenheiten der ABLV Bank von den relevanten Organen und Einrichtungen der Union behandelt würden.
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